Es wird nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)/Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) unter Beachtung der Abrechnungsempfehlungen der Bundepsychotherapeutenkammer folgende Honorarvereinbarung getroffen: Die Honorierung psychotherapeutischer Behandlung erfolgt nach der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) mit den in der untenstehenden Tabelle vereinbarten Steigerungssätzen.
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GOP
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Leistungsbezeichnung
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Steigerungssatz
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Betrag
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812 analog
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Verhaltenstherapie,
Einzelbehandlung, Dauer 25 Minuten
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2,3
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67,03 €
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801 analog
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Erhebung des aktuellen psychologischen Befunds.
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2,3
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33,52 €
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855 analog
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Durchführung, Auswertung und Besprechung einer psychologischen Testbatterie (mind. 3 Tests).
je Testbatterie
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1,8
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75,75 €
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857
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Anwendung & Auswertung
orientierender Testuntersuchungen
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1,8
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12,17 €
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In einer Sitzung von 50 Minuten Länge wird jedes Mal auch der aktuelle psychologische Befund erfasst. Das bedeutet, dass pro Sitzung folgende Ziffern abgerechnet werden: 2 x 812 analog, 1 x 801 analog. Daraus ergeben sich die
Kosten pro Sitzung von 167,58 € .
Darüber hinaus können weitere Kosten anfallen, soweit therapeutisch geboten. Z. B. Testerhebung, Erhebung der biografischen Anamnese, etc.
Die Honorierung von in der
obigen Tabelle nicht aufgeführten psychotherapeutischen Leistungen erfolgt
entsprechend der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) mit dem 2,3fachem
Steigerungssatz.
Die vollständige GOÄ finden Sie unter folgendem Link:
https://www.e-bis.de/goae/defaultFrame.htm
Es wird bestätigt, dass die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die GOÄ/GOP
bestand.
Für die Rechnungsstellung und das Forderungsmanagement darf die Praxis
eine Privatärztliche Verrechnungstelle (PVS) bzw. eine Inkassostelle
beauftragen.
Es besteht die Möglichkeit das Behandlungsverhältnis (Vertrag) ohne
Einhaltung einer Frist zu beenden.